Materialien zum "Blinkfüer"-Prozess gegen Ernst Aust

Materialien zur Analyse von Opposition

Von Dietmar Kesten, Gelsenkirchen, 11.1.2018


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Hier geht es um das Strafverfahren gegen den damaligen Chefredakteur des "Blinkfüer", Ernst Aust (später 1. Vorsitzender der KPD/ML), dem vorgeworfen wurde, gegen das KPD-Verbot von 1956 verstoßen zu haben. Aust wurde am 6. Januar 1964 von der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg zu einer Strafe von 1 Jahr Gefängnis verurteilt. Aust legte gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, zog diese dann aber zurück, da er befürchtete, dass der zuständige Senat des BGH Grundsätze des Hamburger Urteils über Pressefreiheit zerstören könnte.

Hier sollen nach und nach Dokumente zu diesem Prozess veröffentlicht werden.

Auszug aus der Datenbank "Materialien zur Analyse von Opposition" (MAO)

12.08.1965:
Von Ernst Aust erscheint ein Brief, in dem er seine Verurteilung zu einer Strafe von 1 Jahr Gefängnis durch die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Hamburg am 6. Januar 1964 kritisiert. Zudem begründet er, warum er die gegen das Urteil eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zurückzieht. Er befürchtet, dass der zuständige Senat des BGH die positiven Grundsätze des Hamburger Urteils über die Pressefreiheit zerstören könnte. Sein Fazit: Das Blitzgesetz und das KPD-Verbotsurteil würden benutzt, um "politische Gegner der Bundesregierung mundtot zu machen".
Quelle: Ernst Aust: Brief vom 12.8.1965, Hamburg, 12. August 1965.

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Juli 1965:
Von uns unbekannten Verfassern (vielleicht dem Rechtsbeistand von Ernst Aust) stammt das Papier: "Anmerkungen zu der Frage, warum die Revision gegen das Urteil der Großen Strafkammer I Hamburg vom 6.1.1963 Az. (31) 9/63 zurückgezogen werden musste". Ausführlich wird darin begründet, warum die Verfasser befürchten, dass eine Revision gegen das Hamburger Urteil gegen Ernst Aust, dem zuständigen Senat des BGH die Möglichkeit gebe, bisherige positive Grundsätze des Hamburger Urteils über die Pressefreiheit zu zerstören.
Q: N. N.: Anmerkungen zu der Frage, warum die Revision gegen das Urteil der Großen Strafkammer I Hamburg vom 6.1.1963 Az. (31) 9/63 zurückgezogen werden musste, o. O., o. J (Sommer 1965).

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Letzte Änderung: 13.10.2021